Immer wieder kommt es zu Nachfragen von Innungsmitgliedern zur Freistellung von Lehrlingen. Es geht hier vor allem um den „zusätzlichen freien Tag“ in der Woche. Lehrlinge, die noch nicht volljährig sind, haben ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Einhaltung der Fünf-Tage-Woche. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Jugendarbeitsschutzgesetz. Dieses Gesetz sieht für jugendliche Auszubildende auch die Samstags- und Sonntagsruhe verbindlich vor. Für verschiedene Handwerke, wie Konditoren oder Friseure, gibt es Ausnahmen. Wenn ein jugendlicher Lehrling an einem Samstag oder Sonntag beschäftigt wird, muss er als Ausgleich hierfür an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche ganztägig von der Arbeit freigestellt werden. Bei Mehrarbeit ist allerdings eine entsprechende Vergütung zu zahlen.
Die Garantie des freien Wochenendes gilt nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nur für jugendliche Lehrlinge. Lehrlinge, die volljährig sind, haben deshalb keinen Anspruch auf einen freien Ausgleichstag, wenn sie samstags beschäftigt werden.