Das Alg II ist im Gegensatz zum Arbeitslosengeld keine Versicherungsleistung, sondern eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung für Bedürftige:
Arbeitslosengeld II Ehepaare, erhalten bei einem Kind 1.157 € (ohne Kindergeld) und bei zwei Kindern
1.266 € (ab 1.1.2005).
Demgegenüber hat ein Bäckerhelfer einen Anspruch auf einen Stundenlohn von brutto 6,48 €, was einem Brutto-Monatslohn von 1.082,16 € entspricht. Der Helferlohn im Bereich Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik beträgt 6,71 € und im Gebäudereinigerhandwerk 7,68 €. Eine Friseurhelferin erhält monatlich 870,00 € nach der Tarifempfehlung. Ein Helfer im Malerhandwerk erhält 7,69 € und somit 1.302,24 € im Monat brutto, wovon die Sozialabgaben sowie die Lohnsteuer noch abzuziehen sind. Bei den Zeitarbeitsfirmen werden oftmals tarifliche Stundenlöhne gezahlt, die nur wenig über 6,00 € liegen.
Er stellt sich die Frage, ob die vorgenannten Mindestlöhne nicht sittenwidrig sind, wenn der Helfer im Handwerk verheiratet ist und Kinder hat. Der Nettolohn der Helfer im Handwerk liegt effektiv niedriger als das Arbeitslosengeld II, das netto im Monat gezahlt wird. Soweit der Arbeitslosengeldempfänger zusätzlich noch einen Zwei-€ Job ausübt, steigt sein Nettoeinkommen um weitere 200,00 € Monat. Hier kann das Gebot eines fühlbaren Abstandes des Lohnes zum Arbeitslosengeld II kaum eingehalten werden.