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Schiedsstelle Ausbildung

 

Schlichtungsausschuss bei Ausbildungsstreitigkeiten


Was tun bei Streitigkeiten während der Ausbildung? Bei den Kreishandwerkerschaften besteht gemäß § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ein Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden. Diese Schlichtungsausschüsse können Streitigkeiten aus bestehenden Berufsausbildungsverhältnissen verhandeln.

Im Falle von Streitigkeiten zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber, z.B. bei einer Kündigung, verhandeln zunächst beide Parteien beim Schlichtungsausschuss, bevor eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden kann.

Der Schlichtungsausschuss wird vom Auszubildenden oder Ausbildungsbetrieb angerufen und ist bei der örtlichen Kreishandwerkerschaft ansässig.
Dabei ist der Ausschuss auch für Nichtinnungsmitglieder zuständig. Vor dem Ausschuss wird ein Verfahren eingeleitet, welches nicht öffentlich ist und sich nach der von der Handwerkskammer erlassenen Verfahrensordnung richtet.
Für das Verfahren besteht kein Anwaltszwang. Jede Partei trägt ihre Kosten z.B. für Sachverständige oder Zeugen selbst, die Verfahrensgebühr jedoch hat der Ausbildungsbetrieb zu entrichten.
Das Verfahren wird durch Vergleich der Parteien oder durch die Entscheidung des Schlichtungsausschusses abgeschlossen. Werden die Entscheidungen von beiden Seiten anerkannt, können sie zwangsvollstreckt werden. Ist eine Partei mit der Entscheidung nicht einverstanden, so kann sie innerhalb von zwei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen.

Der Ausschuss entscheidet über Streitigkeiten:

aus dem Ausbildungsverhältnis
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses
aus unerlaubten Handlungen soweit diese mit dem Ausbildungsverhältnis in Zusammenhang stehen.

Die Zuständigkeit entfällt, wenn das Ausbildungsverhältnis zur Zeit der Schlichtung nicht mehr besteht.

Anrufung des Ausschusses

Der für die Anrufung des Ausschusses erforderliche Antrag soll nach Möglichkeit in dreifacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des Ausschusses eingereicht oder zu Protokoll gegeben werden. Die Geschäftsstelle leitet den Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden zu.

Inhalt des Antrages

Der Antrag soll enthalten:

Die Bezeichnung der Beteiligten (Antragsteller und Antragsgegner)
Ein bestimmtes Antragsbegehren
Eine Begründung des Antragsbegehrens

Der Berufsausbildungsvertrag soll dem Antrag beigefügt werden.

Der Ausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten der Innung ist unter folgender Adresse schriftlich zu erreichen:

für die Bereiche Koblenz und Rhein-Lahn

Kreishandwerkerschaft Mittelrhein
Ausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten
Hoevelstr. 19
56073 Koblenz

für den Bereich Ahrweiler

Kreishandwerkerschaft Ahrweiler
Ausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten
Wilhelmstraße 20
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Verantwortlich: Kreishandwerkerschaft Mittelrhein





Kreishandwerkerschaft Ahrweiler

Wilhelmstraße 20            
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

Telefon: 0 26 41 / 40 35            
Fax: 0 26 41 / 3 65 15            
Mail: info@khs-ahrweiler.de
Kreishandwerkerschaft Mittelrhein

Hoevelstraße 19
56073 Koblenz

Telefon: 02 61 / 40 630 -0
Fax: 02 61 / 40 630 -30
Mail: info@fachhandwerk.de
Kreishandwerkerschaft Rhein-Lahn

Hoevelstraße 19
56073 Koblenz

Telefon: 02 61 / 40 630 -72
Fax: 02 61 / 40 630 - 30
Mail: khs-rlk@fachhandwerk.de
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