Kurz nach einem Prozess über die Zulässigkeit einer vorgezogenen, mieterseitigen Kündigung, erhielt der Vermieter eine Benachrichtigung über ein Einschreiben, das er jedoch nie abholte. Später stellte sich heraus, dass es sich dabei um die Kündigung der betreffenden Mieter gehandelt hatte.
Das OLG Osnabrück erklärte die Kündigung dennoch für wirksam: Nach dem Prozess über das Kündigungsrecht hätte der Vermieter davon ausgehen können, dass das Einschreiben die Kündigung sein könne. Er hätte es nicht ignorieren dürfen.
Az. 12 S 1325/99
Aber Achtung!
Knackpunkt der Entscheidung war hier offensichtlich die Tatsache, dass das Gericht hinreichend davon überzeugt war, dass der Zugang der Kündigung durch das Verhalten des Empfängers bewusst verhindert wurde!
Grundsätzlich gilt – Kündigungen sind zugangsbedürftige Willenserklärungen.