Im Durchschnitt sind mitarbeitende Unternehmerfrauen im Handwerk in der Branche mit durchschnittlich 1.000 bis 1.500 DM als Arbeitnehmerinnen angemeldet. Bei einem etwaigen Antrag auf Arbeitslosengeld prüfen die Arbeitsämter, ob nicht vielmehr eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Schon durch ein Darlehen, eine Bürg-schaft oder die Vermietung einer Immobilie an den Betrieb können die Ansprüche auf Arbeitslosengeld verwirken, weil die Ehefrau damit das unternehmerische Risiko mit-trägt. Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage, in der der Unterscheidung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern entscheidende Bedeutung zukommt, wird in diesen Fällen eine abhängige Beschäftigung ausgeschlossen und es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ähnlich wird entschieden, wenn Familienangehörige nicht weisungsabhängig, sondern selbständig im Unternehmen agieren. Auch eine über-durchschnittliche Arbeitszeit kann als erhöhtes Engagement gedeutet werden, die sich nicht mit einer abhängigen Beschäftigung verträgt. Bei der Höhe der Leistungen werden Familienangehörige, zumeist Ehefrauen, ebenfalls mit einem anderen Maß gemessen. Ihre Ansprüche werden heruntergestuft, wenn sie im Familienunter-nehmen mehr verdient haben. Die mitarbeitende Ehefrau kann die Überprüfung ihrer Sozialversicherungspflicht vom Arbeitsamt veranlassen. An das Ergebnis dieser Prüfung fühlen sich die Ämter dann für fünf Jahre gebunden, vorausgesetzt die Beschäftigungsbedingungen sind gleichgeblieben. Ansonsten erfolgt diese Prüfung erst, wenn Ansprüche geltend gemacht werden. Stellt die Behörde rückwirkend fest, dass gar keine Versichtungspflicht bestand und deshalb der Anspruch abgeleht werden muss, werden Beiträge der letzten vier Jahre erstattet. Was länger zurückliegt ist verjährt.