Wie in jedem Jahr mussten die Arbeitgeber bis spätestens 31.03.2002 ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht hinsichtlich der Beschäftigung Schwerbehinderter nachkommen. Betroffen hiervon sind alle diejenigen, die im Jahr 2001 mindestens in einem Monat 20 und mehr Arbeitsplätze hatten und deshalb zur Beschäftigung Schwerbehinderter verpflichtet sind.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen und dem Sozialgesetzbuch – 9. Buch – (SGB IX) haben sich für Arbeitgeber ab dem 01.01.2002 folgende Veränderungen bei der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ergeben:
Beschäftigungspflichtig sind Arbeitgeber mit 20 Arbeitsplätzen und mehr (bisher 16 und mehr)
Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen:
Betriebe mit bis zu 39 Arbeitsplätzen zahlen EUR 105,00, wenn sie den Pflichtarbeitsplatz nicht besetzen; Betriebe mit bis zu 59 Arbeitsplätzen zahlen EUR 180,00, wenn sie keinen Pflichtarbeitsplatz besetzen und EUR 105,00 monatlich, wenn sie nur einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Weitere Informationen für Arbeitgeber zum Anzeigeverfahren gibt es im Internet unter