Mit Urteil vom 07. August 2012, AZ 9 AZR353/10, hat das Bundesarbeitsgericht
klargestellt, dass Urlaubsansprüche bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen, mithin also am 31.
März des übernächsten Jahres. Nach Auffassung des Gerichts gilt diese europarechtskonforme Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes tarifunabhängig für alle Arbeitsverhältnisse. Dieses Urteil, das bislang nur als Pressemitteilung vorliegt,
kann im Internet unter
www.bundesarbeitsgericht.de Pressemitteilung Nr. 56/12, abgerufen werden.