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Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrWG)

 

Inkrafttreten am 01.06.2012   Zum 01.06.2012 ist o. g. Gesetz in Kraft getreten. Das Gesetz enthält neue Register- und Nachweispflichten für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Soweit die Handwerksbetriebe als Sammler oder Beförderer von gefährlichen Abfällen auftreten (§ 49 Abs. 3 des Entwurfes), gilt für diese eine Registerpflicht. Das bedeutet nach § 49 Abs. 1, dass sie ein Abfall-Register zu führen haben.   Gefährliche Abfälle im Baubereich sind nach der aktuellen Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) u. a.:   ·           Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln,           Fliesen                        und  Keramik,             die gefährliche Stoffe enthalten, ·           Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche             Stoffe verunreinigt sind, ·           kohlenteerhaltige Bitumengemische, ·           kohlen- und teerhaltige Produkte, ·           Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind, ·           Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten, ·           Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten, ·           Dämmmaterial, das Asbest enthält, ·           anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe             enthält, ·           asbesthaltige Baustoffe, ·           quecksilberhaltige Bau- bzw. Abbruchabfälle, ·           PCB-haltige Bau- und Abbruchabfälle, ·           sonstige Bau- und Abbruchabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten.   Die Entsorgung dieser gefährlichen Abfälle ist den zuständigen Behörden nach der Regelung des Gesetzes nachzuweisen. Die Handwerksorganisation setzt sich für entsprechende Berücksichtigung in den Durchführungsverordnungen ein.
 





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