A) Die Privatnutzung von Firmenwagen und ihre einkommensteuerlichen Folgen
Viele Selbstständige besitzen mehrere Fahrzeuge in ihrem Betrieb. Stehen diese betrieblichen Fahrzeuge auch zur Privatnutzung zur Verfügung, liegt darin ein geldwerter Vorteil, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört.
1. Was Privatnutzung ist
Privatnutzung ist die Nutzung des Kfz zu Fahrten, die ihre Veranlassung nicht in der beruflichen Tätigkeit haben. Zur Privatnutzung gehören deshalb alle Fahrten, die einem privaten Zweck dienen. Nicht zur Privatnutzung gehören Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
2. Wann die Finanzverwaltung Privatnutzung annimmt
Die Finanzverwaltung nimmt bereits dann das Vorliegen einer Privatnutzung an, wenn
der Firmenwagen außerhalb der Arbeitszeit bei der Wohnung abgestellt wird und somit bei Bedarf jederzeit privat genutzt werden kann und deshalb kein eigenes Fahrzeug vorgehalten werden muss
der Betriebsinhaber ein betriebliches Kfz für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen kann;
die Privatnutzung nicht vertraglich ausgeschlossen ist;
aufgrund der hohen Geschwindigkeits- und Beschleunigungsfähigkeit des betrieblichen Kfz davon auszugehen ist, dass bei der Auswahl des Kfz das Motiv der privaten Nutzung mitentscheidend war.
Das heißt, im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass ein zur Nutzung überlassenes betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird. Allein die Möglichkeit einer privaten Nutzung reicht somit für die Bejahung einer Privatnutzung aus (Anscheinsbeweis)
Der Betriebsinhaber kann die Annahme der privaten Nutzung jedoch wiederlegen. Er muss Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass er den Firmenwagen tatsächlich nicht privat genutzt hat.
B) Festsetzung des Wertes der Privatnutzung
Der sich für aus der Privatnutzung des betrieblich genutzten Firmen-Kfz ergebende geldwerte Vorteil kann entweder individuell oder pauschal ermittelt werden. Dies ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres oder bei Beginn der erstmaligen privaten Nutzung festzulegen. Das Verfahren darf während desselben Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Bei der Benutzung mehrerer Fahrzeuge kann die Methodenwahl auf das einzelne Fahrzeug bezogen ausgeübt werden.
1. Individuelle Bewertung
Für eine individuelle Nutzungswertermittlung müssen Art und Umfang der Nutzung im Einzelnen anhand eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden. Zu unterscheiden sind:
Die beruflichen Fahrten, aufzuzeichnen sind Datum und Km-Stand zu Beginn und Ende jeder Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, aufzuzeichnen sind Fahrtstrecke und Nutzungsart.
Private Fahrten, aufzuzeichnen ist die Zahl der gefahrenen Kilometer
Der Umfang der Nachweise bei dienstlichen Fahrten bestimmt sich nach dem Zweck des Fahrtenbuches, die eindeutige Zuordnung der Fahrten zur beruflichen Sphäre für einen Außenstehenden nachvollziehbar zu ermöglichen.
2. Pauschale Bewertung (1%-Reglung)
Wird kein Fahrtenbuch geführt, wird der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des betrieblichen Kfz zur Privatnutzung pauschal mit 1 % pro Monat des maßgeblichen Listenpreises bewertet.
Diese Methode ist seit dem Kalenderjahr 2006 nur noch für Fahrzeuge anzuwenden, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden.
3. Verfahren bei mehreren Firmenwagen
Ursprünglich galt aufgrund einer Anweisung der Finanzverwaltung, dass die 1%-Regelung
nur einmal für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis anzuwenden ist, wenn eine Person mehrere zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge auch privat nutzt.
Mit Urteil vom 9. März 2010 (VIII R 24/08) hat der Bundesfinanzhof jedoch entschieden, dass die 1%-Regelung auch dann auf jedes Fahrzeug, das der Unternehmer privat nutzen kann, anzuwenden ist, wenn nur der Unternehmer selbst ein oder mehrere Betriebe-Kfz zu Privatfahrten nutzt.
Von einer Privatnutzung durch den Arbeitnehmer kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlässt. Aus der bloßen Bereitstellung eines Fahrzeuges zu betrieblichen Zwecken kann nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass es vom Arbeitnehmer auch privat genutzt wird.
C) Umsatzsteuerrechtliche Folgen
Das Kfz gehört vollständig zum einkommensteuerlichen Betriebsvermögen, wenn es zu mindestens 10% betrieblich genutzt wird. Die beim Kauf in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer sowie die Vorsteuerbeträge aus den laufenden Kfz-Kosten werden zu 100% vom Finanzamt erstattet. Bei Führung eines Fahrtenbuches ist die private Fahrzeugnutzung wie folgt umsatzsteuerpflichtig:
In die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf den Privatanteil gehen diejenigen Fahrzeugkosten ein, bei denen die Vorsteuer abziehbar war (z.B. Benzin, Wartung, Reparaturen, nicht dagegen Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung).
Die Abschreibung des Kfz erhöht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, wobei die sogenannte Umsatzsteuer-AfA von 20% herangezogen wird. Hierfür sind die Netto-Anschaffungskosten des Kfz gleichmäßig auf fünf Jahren verteilt. Bei Kauf eines Gebraucht-Kfz mit Vorsteuerabzug und Nutzungsdauer unter fünf Jahren wird auch die Umsatzsteuer-AfA auf die kürzere Nutzungsdauer verteilt.
Beispiel 1:
Kfz mit Bruttolistenpreis und Netto-Anschaffungskosten von 25.000 Euro. Jährlich fallen 1.000 Euro Kfz-Steuer, 1.500 Euro Versicherung und 6.000 Euro Reparaturkosten an. Es gibt laufende Kosten von 8.000 Euro. Das Fahrtenbuch weist eine Privatnutzung von 30% aus.
Umsatzsteuer-AfA
(20% von 25.000)
5.000 Euro
zzgl. weiterer Kosten mit Vorsteuerabzug:
(Reparaturkosten, laufende Kosten)
+ 14.000 Euro
abzgl. 70%
(betriebliche Nutzung laut Fahrtenbuch)
13.300 Euro
Bemessungsgrundlage
(umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch)
5.700 Euro
19% Umsatzsteuer
1.083 Euro
Wie Beispiel 1, mit dem Unterschied, dass kein Fahrtenbuch geführt wird.
Wird kein Fahrtenbuch geführt, kann der umsatzsteuerpflichtige Eigenverbrauch mit der 1%-Methode ermittelt werden. Hierbei unterliegt der Privatanteil zu 80% der Umsatzsteuer.
Bruttolistenpreis:
25.000 Euro
x 1%:
250 Euro
x 12 Monate
(=privater Anteil)
3.000 Euro
20% Abschlag
600 Euro
Bemessungsgrundlage
(umsatzsteuerpflichtiger
Eigenverbrauch im Jahr)
2.400 Euro
19% Umsatzsteuer
456 Euro