Leitsatz: Der Hinweis in einem Formulararbeitsvertrag, wonach die Gewährung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum monatlichen Gehalt erbringt, freiwillig und mit der Maßgabe erfolgt, dass auch bei einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird, hindert das Entstehen eines Anspruchs des Arbeitnehmers auch Zahlung von Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung.
Damit kann der Arbeitgeber grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung ausschließen und sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt.
Fazit: Der Arbeitgeber sollte in einem Formulararbeitsvertrag stets darauf hinweisen, dass die Gewährung der Leistungen, die zusätzlich zum monatlichen Gehalt erbracht werden, freiwillig sind und auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft entsteht und auch keine sonstigen Rechte aus deren Zahlung hergeleitet werden können. Somit wird die Entstehung eines Rechtsanspruches der Arbeitnehmer auf künftige Sonderzahlungen verhindert. Folglich braucht der Arbeitgeber weder anzukündigen, dass er kein Weihnachtsgeld zahlt, noch aus welchen Gründen er von einer Zahlung absieht.