Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) bringt erhebliche Belastungen für diejenigen Firmen nach sich, die größere Lkw im Fuhrpark haben. Diesem Gesetz unterfallen alle Lkw ab 12,5 Tonnen und deren Fahrer werden zu "Berufskraftfahrern".
Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf den Befreiungstatbestand § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG hinweisen. Danach ist das Gesetz nicht anzuwenden für Fahrten mit "Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt". Von dieser Ausnahmeregelung werden die typischen Handwerksbetriebe erfasst, bei denen die Fahrtätigkeit nur als "Mittel zum Zweck" (z.B. Transport von Material) dient und ohne die eine Tätigkeit nicht ausgeübt werden könnte.
Das Fahren muss demgemäß eine arbeitsvertragliche Nebenleistung sein, was anzunehmen ist, wenn die Fahrtätigkeit gegenüber den weiteren Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eine untergeordnete Rolle spielt.
Entscheidend ist die Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles.
Wir empfehlen, sich dies von der zuständigen Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung für Ihren Fall bestätigen zu lassen. Um bei Kontrollen ohne großen Zeit- und Verwaltungsaufwand nachzuweisen, dass es sich beim Führen des Kfz nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt, empfiehlt sich u. a. die Mitführung einer Kopie des Arbeitsvertrages oder eines schriftlichen Nachweises des Arbeitgebers, aus dem die arbeitsvertragliche Hauptleistung erkennbar ist. Im Zweifel empfiehlt es sich, dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung mitzugeben, dass er als Handwerksgeselle überwiegend eingesetzt ist und der Material An-/Abtransport ausschließlich untergeordnete Bedeutung hat und zum Herbeiführen des arbeitsvertraglichen Erfolges, nämlich ausschließlich der Durchführung von Handwerksarbeiten dient.