Eine im Friseurhandwerk weit verbreitete (Un-) Sitte ist das Arbeiten auf Probe, bei der eine Bewerberin oder ein Bewerber über eine Stelle eines angestellten Friseurs unter Realbedingungen beweisen soll, was sie kann und was sie nicht kann. Dass dieses Probearbeitsverhältnis ggfs. für das Friseurunternehmen zu einem Fallstrick werden kann, beweist ein Urteil des Arbeitsgerichtes Hannover. In diesem Fall hatte eine Zahnarzthelferin bei einem Zahnarzt 3 Tage zur Probe gearbeitet und anschließend, nachdem sie nicht weiter beschäftigt worden war, für diese 3 Tage Lohnansprüche eingeklagt.
Das Arbeitsgericht Hannover hatte dieser Lohnzahlungsklage der Zahnarzthelferin stattgegeben, weil es die Auffassung vertritt, dass durch die Probearbeit ein Arbeitsverhältnis und damit ein Anspruch auf Vergütung entstanden sei. Was allerdings viel gefährlicher ist, ist die Tatsache, dass das Arbeitsgericht Hannover davon ausgeht, dass durch die Aufnahme der Arbeit zur Probe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist, welches durch ordnungsgemäße Kündigung hätte beendet werden müssen.
Diese Rechtsprechung ist im Hinblick auf das am 01.01.2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBefrG) mehr als konsequent. Das TzBefrG sieht die Einstellung zur Erprobung explizit als einen sachlichen Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vor.
Befristete Arbeitsverträge nach dem TzBefrG sind allerdings formgebunden, d.h., dass sie zur Rechtswirksamkeit der Befristung in schriftlicher Form abgeschlossen sein müssen. Anderenfalls ist das Arbeitsverhältnis im Zweifel als unbefristet eingegangen anzusehen.
Das Urteil des Arbeitsgerichtes Hannover hat insoweit Signalwirkung: Friseurbetriebe, wie potentielle Arbeitnehmerinnen sollten sich der Gefahr bewusst sein, dass aus der ursprünglich für 1 oder 2 Tage gedachten Demonstration handwerklichen Könnens ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit entsprechender Lohnzahlungspflicht sowie den jeweiligen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen entstehen kann. Es ist daher in jedem Fall zu empfehlen, dass über die Probearbeitszeit ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, in dem die nähere Ausgestaltung des Probearbeitsverhältnisses geregelt wird, da ansonsten die Gefahr besteht, dass ungewollt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande kommt. Eine denkbare Möglichkeit wäre, dass vor Beginn der Probearbeit der Friseurbetrieb und der potentielle Kandidat für den Arbeitsplatz einen auf die Dauer der Probearbeit befristeten Arbeitsvertrag in Form einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) schließen.